Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung aller bundesdeutschen Tarifverträge eingetragen werden. Im Tarifregister Rheinland-Pfalz werden die Tarifverträge registriert, die im Land Rheinland-Pfalz gültig sind. Das Tarifregister Rheinland-Pfalz wird geführt beim: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Moltke-Straße 19, 54292 Trier. Dort haben Sie die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin. Auf Grund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes ist das Landesamt nicht zur Rechtsberatung befugt. Auch können Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen nicht abgegeben werden. Einige Tarifverträge, zum Beispiel für den öffentlichen Dienst und das Baugewerbe, sind im Buchhandel erhältlich. Telefonisch ist das Tarifregister zu erreichen unter: Tel.-Nr.: 06 5114 47-2 31 montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr. Telefonisch kann nur über folgende Sachverhalte informiert werden: Tarifverträge, die in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlichkeit-Erklärung von Tarifverträgen. Sie können Ihre Anfrage auch schriftlich an die Faxnummer 06 51 / 14 47 14-2 31 oder per E-Mail an die Adresse Tarifregister@lsjv.rlp.de senden.
Die Innungsgeschäftsstelle und die Kreishandwerkerschaft sind auf Grund der einschlägigen Vorschriften des Rechtsberatungsgesetztes nicht befugt, Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarif-Verträgen an Nichtinnungsbetriebe abzugeben oder Privatpersonen zu beraten. Die Herausgabe von Tarifvertragstexten und eine darauf ausgerichtete persönliche oder telefonische Beratung sind nur bei Innungsmitgliedern möglich. Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jede tarifgebundene Arbeitgeberin und jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren oder seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft. Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge können von den betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Erstattung der Selbstkosten bei den Tarifvertragsparteien angefordert werden (§ 9 Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz). Hinweis für Innungsfachbetriebe: Wie vorstehend schon ausgeführt, erhalten lediglich Innungsmitglieder die einschlägigen Tarifverträge. |